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HIK Controlling

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Sichere Installationen

Eine regelmässige, gezielte Kontrolle der elektrischen Installationen entlastet die gesamte Anlage, steigert ihre Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Lebensdauer und fördert so das Wohlbefinden und die innere Ausgeglichenheit ihrer Betreiber und Investoren.

Prüfung

Nur seriös geprüfte Elektroinstallationen bedeuten Sicherheit für Personen, Anlagen und Gebäude.

Sicherheitsnachweis

Die Sicherheit elektrischer Installationen muss nach der Erstellung und anschliessend in zeitlich festgelegten Abständen mit einem Sicherheitsnachweis überprüft werden.

Periodische Kontrolle

Alle Elektroinstallationen werden periodische geprüft. Industrielle und gewerblich genutzte Anlagen unterliegen hierbei einer Kontrollperiode von 1, 2, 5 oder 10 Jahren. Privat genutzte Räume wie Wohnungen und Häuser werden alle 20 Jahre kontrolliert.

Abnahme Kontrolle

Neue Elektroinstallationen werden vor Übergabe an den Eigentümer, Inhaber oder Bauherr durch ein Kontrollorgan geprüft. Allfällige Mängel werden im Mängelbericht festgehalten und der zuständige Elektroinstallateur übernimmt die Instandstellung der Mängel.

Schluss Kontrolle

Am Schluss jeder Elektroinstallation wird die Installation durch den Unternehmer auf ihre Funktionalität und Sicherheit geprüft. Alternativ kann dazu auch ein unabhängiges Elektro-Kontroll-Büro angestellt werden. Dies befreit nicht von der Abnahmekontrolle. Der Sicherheitsnachweis (SiNa), ist der EVA zu zusenden.

Periodische Sicherheitsprüfung – Häufig gestellte Fragen

  • Wo ist eine Kontrollpflicht festgelegt?
    Zur Verhütung von Unfällen und Sachschäden schreibt der Gesetzgeber in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) die Prüfung von elektrischen Installationen nach deren Erstellung und danach in periodischen Abständen vor.
  • Wer ist für die Sicherheit verantwortlich?
    Der Eigentümer einer elektrischen Installation ist für deren Sicherheit verantwortlich und muss diese Sicherheit anhand eines gültigen Sicherheitsnachweises (SiNa) jederzeit belegen können. Nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode (nach 1, 5, 10 oder 20 Jahren) ist der SiNa mit einer Installationskontrolle zu erneuern.
  • Wer sagt, wann eine Installationskontrolle fällig ist?
    Die EVA als Netzbetreiberin, an dem Ihre Installation angeschlossen ist, überwacht die Fälligkeitstermine. Sie macht den Eigentümer der Installation rechtzeitig auf die Fälligkeit einer Installationskontrolle aufmerksam und räumt ihm eine Frist zur Erledigung ein. Wenn nach 6 Monaten und zweimaliger Mahnung der erforderliche SiNa nicht bei ihr eintrifft, ist die Netzbetreiberin verpflichtet, die Durchsetzung der Kontrolle dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zu übergeben.
  • Wer führt die Installationskontrolle durch?
    Der Eigentümer kann eine kontrollberechtigte Unternehmung Elektrokontrolleur/ Elektroinstallateur) seiner freien Wahl mit einer Installationskontrolle beauftragen. Als Einschränkung gilt: Unternehmen, die an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt waren, dürfen nicht mit der periodischen Kontrolle beauftragt werden (NIV Art. 31). Die beauftragte Unternehmung muss zudem im Besitz einer gültigen Kontrollbewilligung des ESTI sein (NIV Art. 26 und 27). Ein aktuelles Verzeichnis der kontrollberechtigten Personen/Unternehmen kann bei der EVA und/oder beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Inspektionen, Lupmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, bezogen werden.
  • Wie läuft eine Installationskontrolle ab?
    Die kontrollberechtigte Unternehmung vereinbart mit dem Eigentümer einen Termin und führt die Kontrolle durch. Wenn die Installation keine Mängel aufweist, erhält der Eigentümer den geforderten SiNa. Weist die Installation Mängel auf, erhält der Eigentümer eine Mängelliste und eine Frist für die Mängelbehebung. Der SiNa wird erst nach vollzogener Mängelbehebung ausgestellt.
  • Wer behebt die Installationsmängel?
    Der Eigentümer übergibt das Doppel der Mängelliste einer Elektroinstallationsfirma seiner Wahl und beauftragt diese mit der Mängelbehebung. Diese bestätigt die Sicherheit der Installation mit Unterschrift auf der Mängelliste und sendet diese an die kontrollberechtigte Unternehmung zum Ausstellen des SiNa. Zu beachten gilt, dass die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist zur Einreichung des SiNa erledigt sein muss.
  • Wer bezahlt den Aufwand für die Installationskontrolle?
    Der Eigentümer erhält von derjenigen Unternehmung, die er mit der Installationskontrolle beauftragt, den entsprechenden Aufwand in Rechnung gestellt. Eine allfällige Mängelbehebung wird zusätzlich von der Elektroinstallationsfirma in Rechnung gestellt.
  • Was ist nach der Installationskontrolle zu tun?
    Der Eigentümer bewahrt den neuen Sicherheitsnachweis bis zur nächsten fälligen Kontrolle oder bis zum Zeitpunkt von Veränderungen/Ergänzungen an der Installation auf. Eine Kopie dieses Nachweises stellt er (oder die Kontrollfirma) als Bestätigung der durchgeführten Kontrolle der EVA zu.
  • Wo erhalte ich Auskunft bei weiteren Fragen?
    Fragen zum Thema Installationskontrolle wird Ihnen Frau Petra Bommer gerne beantworten.Tel. 055 451 01 60 oder controlling@evaltendorf.ch
  • Was ist zu tun, wenn die gesetzte Frist für die Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht ausreicht?
    Sollte die gesetzte Frist nicht ausreichen, kann einmalig eine Fristerstreckung von max. 3 Monaten bei der EVA beantragt werden.
  • Wann muss bei Handänderung einer Liegenschaft eine Sicherheitskontrolle durchgeführt werden?
    Wenn die letzte periodische Kontrolle länger als 5 Jahre (Kontrolldatum) zurück liegt. Massgebend ist das Kontrolldatum auf dem Sicherheitsnachweis (SiNa).
  • Wer ist für die Durchführung der Sicherheitskontrolle bei einer Handänderung verantwortlich?
    Die NIV besagen, dass die Liegenschaftseigentümerin für die Durchführung der Sicherheitskontrolle verantwortlich ist. Ob es sich dabei um den alten oder den neuen Eigentümer handelt ist nicht präzisiert. Wir empfehlen ihnen, sich gegenseitig zu einigen und die Zuständigkeit vertraglich festzulegen.
  • Was muss bei Handänderung alles kontrolliert werden?
    Die gesamte elektrische Installation wird gemäss den allgemeinen Vorgaben auf die elektrische Sicherheit hin kontrolliert. Insbesondere werden die Isolationsfestigkeit und der Kurzschlussstrom gemessen und auf die vorgegebenen Werte geprüft. Der Ablauf entspricht genau derjenigen einen periodischen Installationskontrolle.
  • Muss die Sicherheitskontrolle auch durchgeführt werde wenn ein neuer Grundbucheintrag stattfindet, jedoch die Nutzniessung des Objektes weiterbesteht?
    Sobald ein neuer Eigentümer im Grundbuch für die Liegenschaft eingetragen ist, wird, sofern die letzte Kontrolle länger als 5 Jahre zurück liegt, die Sicherheitskontrolle fällig. Entscheidend für die Kontrolle ist nicht die Nutzniessung, sondern allein der neue Grundbucheintrag.

Ihr Ansprechpartner

Petra Bommer

Petra Bommer
Telefon 055 451 01 60
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